In der Folge finden Sie einfache Antworten auf Fragen, die immer wieder in der
Gremienarbeit auftauchen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Die unterstrichenen Verweise im Text führen Sie direkt zu den entsprechenden Paragrafen des Schulgesetzes.
Manchmal sind die Dinge komplizierter. Dann wenden Sie sich am besten an uns oder das Ministerium. Hilfreich ist in jedem Fall, vorher das Schulgesetz zu lesen.
FAQ
Frage: Wer sitzt in der Elternkonferenz (EK)?
Antwort: Die jeweils zwei Elternsprecher + 2 Vertreter aus allen Klassen bilden die Elternkonferenz einer Schule.
Frage: Dürfen Elternsprecher auch an Klassenkonferenzen (Zensurenkonferenzen) teilnehmen?
Antwort: Elternsprecher ja, Schülersprecher nicht.
Frage: Müssen Mitglieder des Kreiseltenrates (KER) auch gleichzeitig Elternsprecher sein?
Antwort: Nein. Es reicht aus, wenn sie ein Kind an einer staatlichen Schule in Brandenburg haben. Die Elternkonferenz (EK) wählt den Vertreter/die Vertreterin für den Kreiselternrat (KER) aus der gesamten Elternschaft der Schule aus.
Frage: Müssen Mitglieder des Landeselternrats (LER) auch im KER sein?
Antwort: Ja. Die Mitglieder eines Kreiselternrates delegieren aus ihren Reihen die beiden Mitglieder des Landeselternrates. Entsprchend müssen die Eltern-Mitglieder des LSB auch stimmberechtigte Mitglieder im LER sein.
Frage: Wer lädt zu Gremiensitzungen ein?
Antwort: In der Regel lädt der Sprecher/die Sprecherin bzw. der/die Vorsitzende ein und schlägt die Tagesordnung vor. Bei konstituierenden Sitzungen übernehmen das die Ämter (Schulleitung bei Elternkonferenz, Schulamt bei KER und Ministerium bei LER). Wenn 20% der Mitglieder eine Sitzung verlangen, muss eingeladen werden. Schulleitung bzw. Schulbehörden können auch einladen.
Frage: Was mache ich, wenn der Sprecher oder Vorsitzende "abgetaucht" ist oder nicht mehr das Vertrauen genießt?
Antwort: Wenn er zurücktrittt, reicht eine einfache Mehrheit der Stimmberechtigten für die Wahl eines Nachfolgers. Tritt er nicht zurück, muss vorher eine Abwahl erfolgen. Dabei müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
Frage: Welche Rechte haben Stellvertreter/innen?
"Für alle zu wählenden Personen wird eine Stellvertreterin oder Stellvertreter gewählt." [Schulgesetz §78 (6) ]
Die stellvertretenden Mitglieder haben dann Stimmrecht, wenn das ordentliche Mitglied fehlt. Sie können nicht als Sprecher/in oder Stellvertretende/r Sprecher/in des Gremiums gewählt werden.
Frage: Was ist, wenn ich keine Kinder mehr an einer Brandenburger Schule habe?
Dann enden sofort alle Mitgliedschaften: Elternkonferenz, KER, KSB, LER, LSB. Das gilt auch bei Wechsel in einen anderen Kreis.
Frage: Muss ich das Gremium verlassen, wenn mein Kind 18 wird und an der Schule bleibt?
Nein, die Mitgliedschaft endet dann erst am Ende der Wahlperioade.
Frage: Sind die Sitzungen öffentlich?
Antwort: Nein, das gilt auch für die Protokolle. Allerdings wird von den Gremienvertretern
erwartet, dass sie über die Sitzungen Bericht erstatten. Der Sprecher/die Sprecherin bzw. der/die Vorsitzende ist für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig und informiert im Rahmen der
Beschlüsse.
Mit Ausnahme der Schulkonferenz, die schulöffentlich ist. Bedeutet, jedes Elternteil, dass ein Kind an der Schule hat, kann dort als Zuhörer*in teilnehmen. Selbiges gilt für die
Schüler*innen und Lehrer*innen der Schule. Nur wenn andere gesetzliche Regelungen (z.B. Personalangelegenheiten) dem entgegen stehen, sind Zuhörer*inen ausgeschlossen.
Frage: Wann muss der KSB angehört werden?
Antwort: laut Schulgesetz bei:
Frage: Wo finde ich die Visitationsberichte zu den Schulen?
Nicht alle Schulen veröffentlichen die Berichte des "Schul-TÜV" auf ihrer Homepage. Verwenden Sie die Schulportraits ( http://www.bildung-brandenburg.de/schulportraets/ ), dort befindet sich ein Link zum jeweiligen Kurzbericht der ausgewählten Schule.
Link zum Kommentar "Was ist Mitwirkung im Schulwesen?"
Im neuen Schuljahr 2019/20 gibt es:
In den zurückliegenden fünf Jahren (Schuljahre 2015/16 bis 2019/20) haben sich die Anzahl der Schulen, der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte wie folgt entwickelt:
Zahl der Schulen in den Schuljahren 2015/16 bis 2019/20
Schuljahr |
insgesamt |
öffentl.Trägerschaft |
freier Trägerschaft |
2019/20 |
914 |
737 |
177 |
2018/19 |
915 |
739 |
176 |
2017/18 |
915 |
740 |
175 |
2016/17 |
919 |
744 |
175 |
2015/16 |
916 |
741 |
175 |
Datengrundlage: Schulverzeichnis |
Zahl der Schülerinnen und Schüler in den Schuljahren 2015/16 bis 2019/20
Schuljahr |
insgesamt |
öffentl.Trägerschaft |
freier Trägerschaft |
2019/20 |
292.000 |
259.000 |
33.000 |
2018/19 |
287.890 |
256.077 |
31.813 |
2017/18 |
286.082 |
254.856 |
31.226 |
2016/17 |
282.619 |
252.227 |
30.392 |
2015/16 |
275.135 |
245.558 |
29.577 |
Datengrundlage: bis 2018/19 Schuldatenerhebung, 2019/20 Schülermodellrechnung |
Zahl der im Haushaltsplan veranschlagten Vollzeiteinheiten (VZE) und der Beschäftigten an Schulen (nur öffentliche Trägerschaft) in den Schuljahren 2015/16 bis 2019/20
Schuljahr |
veranschlagte VZE |
Beschäftigte (Personen) |
2019/20 |
19.290 |
20.900 |
2018/19 |
18.896 |
20.264 |
2017/18 |
18.613 |
19.770 |
2016/17 |
18.054 |
18.860 |
2015/16 |
17.533 |
18.097 |
Datengrundlage: bis 2018/19 APSIS; Stichtag jeweils zum 30.09. des Jahres |
Quelle: MBJS
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