Häufige Fragen an den Landeselternrat (LER)

In der Folge finden Sie einfache Antworten auf Fragen, die immer wieder in der Gremienarbeit auftauchen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Die unterstrichenen Verweise im Text führen Sie direkt zu den entsprechenden Paragrafen des Schulgesetzes.

Manchmal sind die Dinge komplizierter. Dann wenden Sie sich am besten an uns oder das Ministerium. Hilfreich ist in jedem Fall, vorher das
Schulgesetz zu lesen.

 

 

FAQ

 

Frage: Wer sitzt in der Elternkonferenz (EK)?

Antwort: Die jeweils zwei Elternsprecher + 2 Vertreter aus allen Klassen bilden die Elternkonferenz einer Schule. 

 

Frage: Dürfen Elternsprecher auch an Klassenkonferenzen (Zensurenkonferenzen) teilnehmen?

Antwort: Elternsprecher ja, Schülersprecher nicht.

 

Frage: Müssen Mitglieder des Kreiseltenrates (KER) auch gleichzeitig Elternsprecher sein?

Antwort: Nein. Es reicht aus, wenn sie ein Kind an einer staatlichen Schule in Brandenburg haben. Die Elternkonferenz (EK) wählt den Vertreter/die Vertreterin für den Kreiselternrat (KER) aus der gesamten Elternschaft der Schule aus.

 

Frage: Müssen Mitglieder des Landeselternrats (LER) auch im KER sein?

Antwort: Ja. Die Mitglieder eines Kreiselternrates delegieren aus ihren Reihen die beiden Mitglieder des Landeselternrates. Entsprchend müssen die Eltern-Mitglieder des LSB auch stimmberechtigte Mitglieder im LER sein.

 

Frage: Wer lädt zu Gremiensitzungen ein?

Antwort: In der Regel lädt der Sprecher/die Sprecherin bzw. der/die Vorsitzende ein und schlägt die Tagesordnung vor. Bei konstituierenden Sitzungen übernehmen das die Ämter (Schulleitung bei Elternkonferenz, Schulamt bei KER und Ministerium bei LER). Wenn 20% der Mitglieder eine Sitzung verlangen, muss eingeladen werden. Schulleitung bzw. Schulbehörden können auch einladen.

 

Frage: Was mache ich, wenn der Sprecher oder Vorsitzende "abgetaucht" ist oder nicht mehr das Vertrauen genießt?

Antwort: Wenn er zurücktrittt, reicht eine einfache Mehrheit der Stimmberechtigten für die Wahl eines Nachfolgers. Tritt er nicht zurück, muss vorher eine Abwahl erfolgen. Dabei müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.

 

Frage: Welche Rechte haben Stellvertreter/innen?

"Für alle zu wählenden Personen wird eine Stellvertreterin oder Stellvertreter gewählt." [Schulgesetz §78 (6) ]

Die stellvertretenden Mitglieder haben dann Stimmrecht, wenn das ordentliche Mitglied fehlt. Sie können nicht als Sprecher/in oder Stellvertretende/r Sprecher/in des Gremiums gewählt werden.

 

Frage: Was ist, wenn ich keine Kinder mehr an einer Brandenburger Schule habe?

Dann enden sofort alle Mitgliedschaften: Elternkonferenz, KER, KSB, LER, LSB. Das gilt auch bei Wechsel in einen anderen Kreis.

 

Frage: Muss ich das Gremium verlassen, wenn mein Kind 18 wird und an der Schule bleibt?

Nein, die Mitgliedschaft endet dann erst am Ende der Wahlperioade. 

 

Frage: Sind die Sitzungen öffentlich?

Antwort: Nein, das gilt auch für die Protokolle. Allerdings wird von den Gremienvertretern erwartet, dass sie über die Sitzungen Bericht erstatten. Der Sprecher/die Sprecherin bzw. der/die Vorsitzende ist für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig und informiert im Rahmen der Beschlüsse.

M
it Ausnahme der Schulkonferenz, die schulöffentlich ist. Bedeutet, jedes Elternteil, dass ein Kind an der Schule hat, kann dort als Zuhörer*in teilnehmen. Selbiges gilt für die Schüler*innen und Lehrer*innen der Schule. Nur wenn andere gesetzliche Regelungen (z.B. Personalangelegenheiten) dem entgegen stehen, sind  Zuhörer*inen ausgeschlossen.
 



Frage: Wann muss der KSB angehört werden?

Antwort: laut Schulgesetz bei:

  • Schulentwicklungsplanung des Kreises,
  • Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen im Kreis,
  • Festlegung und Veränderung von Schulbezirken für Schulen des Kreises, soweit sie nicht von dem für     Schule zuständigen Ministerium festgelegt werden,
  • Schulbaumaßnahmen des Kreises sowie
  • Grundsätze der Schülerbeförderung.

 

Frage: Wo finde ich die Visitationsberichte zu den Schulen?

Nicht alle Schulen veröffentlichen die Berichte des "Schul-TÜV" auf ihrer Homepage. Verwenden Sie die Schulportraits ( http://www.bildung-brandenburg.de/schulportraets/ ), dort befindet sich ein Link zum jeweiligen Kurzbericht der ausgewählten Schule.

Schulgesetz Brandenburg

 

weitere Dokumente:

Info zu Abschlüssen an der Gesamtschule
Mein_Zeugnis_an_der_Gesamtschule.pdf
PDF-Dokument [212.3 KB]
Mustergeschäftsordnung für den Kreisschulbeirat
Anlage_3_01.pdf
PDF-Dokument [77.2 KB]
Kommentar zur Mitwirkung auf dem Bildungsserver
mit_schrittweise.pdf
PDF-Dokument [182.2 KB]

Link zum Kommentar "Was ist Mitwirkung im Schulwesen?"

2019/20: Zahlen und Fakten

 

Im neuen Schuljahr 2019/20 gibt es:

  • rund 292.000 Schülerinnen und Schüler, darunter 259.000 an Schulen in öffentlicher und 33.000 an Schulen in freier Trägerschaft.
  • darunter rund  22.700 Einschulungen,
    • rund 10.000 Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunft mit besonderem Bedarf an Sprachunterstützung (Einzugliedernde),
    • darunter geschätzt etwa 6.000  Flüchtlinge aus dem Syrien und Afghanistan.
  • 914 Schulen, darunter 737 Schulen in öffentlicher Trägerschaft und 177 in freier Trägerschaft,
  • rund 20.900 Lehrkräfte (einschließlich sonstiges pädagogisches Personal) an Schulen in öffentlicher Trägerschaft,
    • darunter rund 2.500 Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger (nur Lehrkräfte: rund 12,3 Prozent, ca. ein Sechstel davon unterrichtet schon 10 Jahre oder länger).
    • Das Durchschnittsalter aller Lehrkräfte beträgt etwa 49,6 Jahre (Vorjahr: 49,8 Jahre)

In den zurückliegenden fünf Jahren (Schuljahre 2015/16 bis 2019/20) haben sich die Anzahl der Schulen, der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte wie folgt entwickelt:

Zahl der Schulen in den Schuljahren 2015/16 bis 2019/20

 

Schuljahr

 

insgesamt

 

öffentl.Trägerschaft

 

freier  Trägerschaft

2019/20

914

737

177

2018/19

915

739

176

2017/18

915

740

175

2016/17

919

744

175

2015/16

916

741

175

Datengrundlage: Schulverzeichnis

 

Zahl der Schülerinnen und Schüler in den Schuljahren 2015/16 bis 2019/20

 

Schuljahr

 

insgesamt

 

öffentl.Trägerschaft

 

freier  Trägerschaft

2019/20

292.000

259.000

33.000

2018/19

287.890

256.077

31.813

2017/18

286.082

254.856

31.226

2016/17

282.619

252.227

30.392

2015/16

275.135

245.558

29.577

Datengrundlage: bis 2018/19 Schuldatenerhebung, 2019/20 Schülermodellrechnung

 

Zahl der im Haushaltsplan veranschlagten Vollzeiteinheiten (VZE) und der Beschäftigten an Schulen (nur öffentliche Trägerschaft) in den Schuljahren 2015/16 bis 2019/20

Schuljahr

veranschlagte VZE

Beschäftigte (Personen)

2019/20

19.290

20.900

2018/19

18.896

20.264

2017/18

18.613

19.770

2016/17

18.054

18.860

2015/16

17.533

18.097

Datengrundlage: bis 2018/19 APSIS; Stichtag jeweils zum 30.09. des Jahres


Quelle: MBJS

Hinweise & Infos

Herzlich willkommen!

 

Wir freuen uns, Sie hier begrüßen zu dürfen – ob als Eltern, die sich aktiv für die Belange ihrer Kinder und Schulen einsetzen, oder als Interessierte, die mehr über unsere Arbeit erfahren möchten.

Der Landeselternrat steht für den Austausch und die Zusammenarbeit von Eltern mit Schulen und Bildungsein-richtungen, um die best-mögliche Entwicklung für alle Kinder zu fördern. Gemeinsam können wir viel bewegen, bringen Sie sich gerne ein!


Ihr Landeselternrat Brandenburg

informative und leicht verständliche Broschüre des MBJS Alles zur Mitwirkung
Elternqualifizierung für Mitwirkung
Bundeselternvertretung Kitas
Integration der zu uns Geflüchteten
Bildungsministerium Brandenburg

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